Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 37/2012
Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 76
Begriffsbestimmung
Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
24.05.2012
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