§ 76 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2012

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 37/2012

Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Allgemeine Bestimmungen

§ 76

Begriffsbestimmung

Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

24.05.2012

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