14. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 76
Aufgaben
(1) Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen, dabei ist das Stärkeverhältnis (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 90 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 90 Abs. 3 und 3a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 87 Abs. 4) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.
27.02.2023
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