§ 76 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt IV
Enden des Dienstverhältnisses

§ 76
Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des § 58 Abs. 9

  1. a) durch Tod,
  2. b) durch einverständliche Lösung,
  3. c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,
  4. d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruheversorgungsgenuß erwächst,
  5. e) durch vorzeitige Auflösung,
  6. f) bei Zuerkennung einer Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird,
  7. g) mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, wenn er einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat,
  8. h) wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes vorzeitig abberufen wird.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 77 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 lit. b), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 77) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
  2. 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
  3. 3. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist,

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

  1. 1. die Kosten einer Grundausbildung,
  2. 2. die Kosten, die dem Land aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
  3. 3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

(7) Sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Abs. 1 lit. g genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. § 7 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.

03.12.2019

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