§ 76 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 76
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die gemäß den Bestimmungen des 5. Hauptstückes mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich befugt die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten sowie Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, die mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 in einem unmittelbarem Zusammenhang stehen, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde zu verarbeiten (weiter zu verarbeiten), sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Für die Verarbeitung (Weiterverarbeitung) personenbezogener Daten von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 durch die Landesregierung gilt § 305 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landesregierung auch zur Verarbeitung (Weiterverarbeitung) von personenbezogenen Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ermächtigt ist.

(3) Die Gleichbehandlungsstelle, die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind ferner berechtigt im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 bis 5 und nach § 16 Abs. 1 bis 6 folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für aufgrund einer an sie gerichteten Beschwerde die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

  1. 1. Name;
  2. 2. Staatsbürgerschaft;
  3. 3. Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1;
  4. 4. Erreichbarkeitsdaten.

16.11.2021

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