§ 76 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

§ 76

Zuteilung der Mandate an die Parteien durch
die Kreiswahlbehörde
(Verfassungsbestimmung)

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen.

(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

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