§ 76 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 76

Reisebeihilfe

Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 59 und 60 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)