§ 76 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 77/2011

§ 76

Reisebeihilfe

Sind verheiratete Beamte oder Beamte, die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haus leben, länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 59 und 60 anzuwenden.

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