§ 76 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2002

Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen

§ 76

Begriffsbestimmung

Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

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