Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 76
Begriffsbestimmung
Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
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