§ 76
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, daß der Gemeinderat mit Verordnung das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 7 K-DRG 1994 unter Bedachtnahme auf die Funktion in der Gemeinde sowie die Einwohnerzahl und die Struktur der Gemeinde angemessen festzusetzen hat.
03.12.2019
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