§ 76 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 76

Geschäftsführung und Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand hat zur Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes den jeweiligen Bezirkshauptmann und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.

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