§ 76 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 76

Inhalt und Gliederung
der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen; sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen. In die Haushaltsrechnung sind jedenfalls aufzunehmen:

  1. 1. die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) zu Beginn des Haushaltsjahres;
  2. 2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
  3. 3. die Summe, die sich aus Z 1 und Z 2 ergibt;
  4. 4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
  5. 5. die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
  6. 6. der bei der Voranschlagsstelle veranschlagte Betrag unter Berücksichtigung der Nachtragsvoranschläge;
  7. 7. der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6).

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.

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