VI. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 76
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des § 18 binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der §§ 6d Abs. 5, 16 Abs. 10, 60 Abs. 5 und § 65 Abs. 4 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
02.12.2019
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