§ 76
Gestaltung
Schulgebäude sind so auszuführen, daß sie in ihrer inneren und äußeren Gestaltung den sachlichen, technischen und hygienischen Erfordernissen entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985
§ 76
Gestaltung
Schulgebäude sind so auszuführen, daß sie in ihrer inneren und äußeren Gestaltung den sachlichen, technischen und hygienischen Erfordernissen entsprechen.
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