§ 76 Eisenstädter Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Auskunftspflicht

§ 76.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

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