§ 76 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

III. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

§ 76.

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die von den Landesbehörden auf Grund dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben.

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