§ 76 Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Instanzenzug

§ 76.

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Der Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung gemäß § 77 Absatz 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 77 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes zu enthalten.

(3) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes geht, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung.

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