§ 76 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 72/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 72/2019

3. Abschnitt

Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 76

Kassenführung

(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Gemeindekassier zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3) Der Gemeindekassier darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 71) leisten.

31.10.2019

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