LGBl. Nr. 31/2001
§ 62
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:
- a) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
- b) vollendetes 19. Lebensjahr,
- c) Vertrauenswürdigkeit,
- d) Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
- e) der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).
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