§ 62
Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
- der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse III bis IX,
- der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse III bis VII,
- der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse III bis V,
- der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse III und IV,
- der Verwendungsgruppe E: Dienstklasse III.
- Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung durch Verfügung des Stadtsenates unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
09.01.2024
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