§ 62 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 73/2021

16. Abschnitt

Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 62

Geltungsbereich

Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.

13.10.2021

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