7. Abschnitt
Wahlen
§ 56
Wahlabschnitt
Der Wahlabschnitt für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer entspricht dem Wahlabschnitt für allgemeine Gemeinderatswahlen gemäß § 19 der Kärntner Allgemeinen Gemeinde-ordnung zuzüglich vier Monate.
20.04.2021
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