§ 56
Ausgleichsposten - Ausweis und Anzeigepflicht
(1) Ergibt sich im Rechnungsabschluss ein Überschuss der Fremdmittel (Passiva) über die Vermögenswerte (Aktiva), ist der entsprechende Betrag auf der Passivseite unter „kumuliertes Nettoergebnis“ mit einem Minus-Vorzeichen auszuweisen.
(2) In Falle des Abs. 1 ist die Position C der Anlage 1c VRV 2015 als „Ausgleichsposten“ zu bezeichnen. Diesen Umstand hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
23.12.2019
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