§ 56
Auflösung des Pachtvertrages
Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter
- 1. das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat;
- 2. als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 64);
- 3. die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 34 und 35);
- 4. die Kaution oder deren Ergänzung (§ 47) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 48);
- 5. den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 70 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
- 6. trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
- 7. trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist,
- 8. den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 95 Abs. 1 Z 16 gegen Entgelt vergibt,
- 9. eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat.
Die Auflösung gemäß Z 1 kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Z 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.
17.05.2017
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