§ 56 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 56

Entlohnungsschema

(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

gv1 = höherer Dienst

gv2 = gehobener Dienst

gv3 = Fachdienst

gv4 = mittlerer Dienst

gv5 = Hilfsdienst.

(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1,

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2,

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3,

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4,

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5.

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