§ 48
Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.
- 2. Stufe 2: Zusätzlich zur Lehrtätigkeit: Koordination, fachliche Führung und Beratung von Kolleginnen und Kollegen.
(3) Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
LE1/2 | Wirkungsbreite Stufe 1 | B2/11 |
LE2/2 | Wirkungsbreite Stufe 2 | B2/12 |
23.12.2019
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