§ 48 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 48

Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.
  2. 2. Stufe 2: Zusätzlich zur Lehrtätigkeit: Koordination, fachliche Führung und Beratung von Kolleginnen und Kollegen.

(3) Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

LE1/2

Wirkungsbreite Stufe 1

B2/11

LE2/2

Wirkungsbreite Stufe 2

B2/12

   

23.12.2019

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