zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2009, LGBl. Nr. 50/2013 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 71/2010
VII. Abschnitt
Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes
§ 48
(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen oder der Aufforderung der Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein von einem ordentlichen Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 280 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.
04.11.2013
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