§ 48
Grundsätze der Tagesbetreuung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- a) Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten;
- b) pädagogische Grundsätze für die Bildung, Erziehung und Betreuung;
- c) Bestimmungen über die zulässige Anzahl an Kindern bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, die zulässige Anzahl von Kindergruppen in einer Kindertagesstätte, die zulässige Anzahl an Kindern in einer solchen Kindergruppe und den Mindestraumbedarf einer Kindergruppe sowie das erforderliche pädagogische Personal für eine Kindergruppe.
12.12.2022
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