Abschnitt IV
Unterrichtszeit
A. Unterrichtszeit für Volks -, Haupt-,
Sonderschulen
und Polytechnische Schulen
§ 48
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semsterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
- a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;
- b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
- c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
- d) die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2);
- e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuß) in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist hiebei das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen.
(8) Das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) kann nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen oder Lehrer den Samstag auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklären. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(9) Aus Gründen der Organisation oder der Schüler- beförderung kann für allgemeinbildende Pflichtschulen ein Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden, sofern nicht bereits auf Grund des Abs. 8 eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.
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