§ 48
Aufgaben des Verrechnungswesens
(1) Aufgaben im Rahmen der Führung der Buchhaltung sind insbesondere:
- a) zu prüfen, ob die Anweisungen den Bestimmungen des § 26 entsprechen;
- b) alle Geschäftsfälle zu verrechnen;
- c) die Buchungsjournale zu erstellen;
- d) die Belege und Buchungsjournale zu verwahren;
- e) den Entwurf des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses so vorzubereiten, dass die Beschlussfassung im Gemeinderat rechtzeitig möglich ist.
(2) Die erfolgte Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 lit. a ist zu vermerken (Prüfungsvermerk). Bei der Prüfung nach Abs. 1 lit. a ist insbesondere die Richtigkeit des Bedeckungsvermerks im Zusammenhang mit § 26 zu kontrollieren. Entspricht die Anweisung nicht den Bestimmungen des § 26 oder wird durch sie eine andere haushaltsrechtliche Bestimmung verletzt, ist sie unter Angabe der Mängel dem Anweisungsberechtigten zur Berichtigung zurückzustellen. Wird ein Mangel nicht behoben oder ist er nicht behebbar und ist die Vollziehung auf Grund einer dienstrechtlichen Weisung durchzuführen, so ist darauf mit einem entsprechenden Vermerk (Beharrungsvermerk) hinzuweisen.
(3) Jede Abänderung der Anweisung – ausgenommen eine Abänderung im Sinne von Abs. 2 – darf nur im Einvernehmen mit dem Anweisungsberechtigten erfolgen. Das Einvernehmen ist zu vermerken.
25.11.2019
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