§ 48 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

8. Abschnitt

Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

§ 48

Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

20.04.2017

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