LGBl. Nr. 83/2016
8. Abschnitt
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 48
Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.
20.04.2017
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