§ 48 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2010

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2009 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 71/2010

VII. Abschnitt

Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes

§ 48

(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

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