§ 48
Überstundenvergütung
(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden (§ 25),
- 1. die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats in Freizeit oder
- 2. die bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats gemäß § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
- eine Überstundenvergütung.
- Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sofern nicht die Bestimmungen des § 24 Abs. 8, 9 und 10 anzuwenden sind.
(3) Die Überstundenvergütung umfasst
- 1. im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- 2. im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag.
(4) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Entgelt zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage, bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I oder II zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 151 Abs. 3 K-DRG 1994.
(4a) Der Überstundenzuschlag beträgt
- 1. für Überstunden gemäß § 25 Abs. 3
- a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
- b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
- 2. für Überstunden gemäß § 25 Abs. 4 25%
- der Grundvergütung.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstundenvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(7) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 24 Abs. 1 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
25.02.2021
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