§ 48 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 73/2021

§ 48

Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Feuerungsanlagen durch andere
Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46

(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:

  1. 1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
  1. a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
  2. b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, oder
  3. c) Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung.
  1. 2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
  2. 3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.

(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:

  1. 1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
  1. a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
  2. b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung.
  1. 2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach:
  1. a) Gas- und Feuerungstechnik oder
  2. b) Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau oder
  3. c) gleichwertige Fachgebiete gemäß Abs. 3.
  1. 3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.

(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.

13.10.2021

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