§ 48 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 48

Grundsätze der Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach § 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2009, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten;
  2. b) pädagogische Grundsätze für die Bildung, Erziehung und Betreuung;
  3. c) Bestimmungen über die zulässige Anzahl von Kindergruppen in einer Kindertagesstätte, die zulässige Anzahl an Minderjährigen in einer solchen Kindergruppe und den Mindestraumbedarf einer Kindergruppe sowie das erforderliche pädagogische Personal für eine Kindergruppe.

22.02.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)