9. Abschnitt
Anlagendatenbank
§ 48
Anlagendatenbank
(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.
(2) Diese Anlagendatenbank hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Standortdaten der Heizungsanlage und Klimaanlage sowie die Betreiberin oder den Betreiber mit Namen, Geburtsdatum, Adresse, allfällige akademische Grade und - wenn vorhanden - Registriernummer der Anlage,
- 2. luftreinhalte- und energietechnische Merkmale der Anlage und des Gebäudes,
- 3. Situierung von Brennstofflagerungen bei Heizungen,
- 4. Überprüfungsintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen,
- 5. prüfberechtigte Personen (Name, Anschrift und Prüfnummer),
- 6. Prüforgane (Name des Organs sowie Name und Anschrift des Prüfberechtigten),
- 7. verwendete Prüf- und Messgeräte mit Datum der Kalibrierung und
- 8. die Überwachungsstelle (Name und Anschrift der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers).
(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.
(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.
(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
23.05.2019
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