LGBl. Nr. 45/2015
§ 48
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
- 1. Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
- 2. Zeitvorrückung (§ 49),
- 3. Beförderung (§ 50),
- 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und
- 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).
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