§ 48 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

LGBl. Nr. 45/2015

§ 48

Erreichen eines höheren Gehaltes

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

  1. 1. Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
  2. 2. Zeitvorrückung (§ 49),
  3. 3. Beförderung (§ 50),
  4. 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und
  5. 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).

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