§ 48 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 48
Überstunden und Mehrleistungsstunden

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 46a) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. 1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
  2. 2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können und
  4. 4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. a) im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
  2. b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung

  1. a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.

09.01.2024

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