§ 48
Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung darf, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
- 1. zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen oder damit in Verbindung stehenden Verfahren:
- a) von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Gesundheitsdaten, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter samt dessen Namen und Erreichbarkeitsdaten, Namen und Erreichbarkeitsdaten einer allfälligen von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person benannten Vertrauensperson, allfällige Aufenthaltstitel, Angaben über allfällige Bevollmächtigungen samt Namen und Erreichbarkeitsdaten des Bevollmächtigten, Daten betreffend die bezogenen Leistungen nach diesem Gesetz;
- b) von gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten oder dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
- c) von Dienstgebern der in lit. a oder b genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;
- 2. zum Zweck der Leistungsabrechnung:
- a) von Personen oder von Trägern der freien Wohlfahrtspflege: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
- b) von den Ansprechpersonen nach lit. a: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
- 3. zum Zweck der Wahrnehmung der Fachaufsicht zusätzlich zu den Daten gemäß Z 2 Daten zum Jahresabschluss oder Rechnungsabschluss (ggf. Teilbetriebsrechnung), Aufgliederung der Dienstgebergesamtkosten des Pflege- und Betreuungspersonals (Primärkosten) sowie der Gemeinkosten der Organisation und Verwaltung nach den jeweiligen Kategorien und gesonderte Darstellung der darin enthaltenen Fahrtkosten entsprechend einem vom Land vorgegebenen Raster; Aufstellung der Selbstbehalte; Aufstellung allfälliger weiterer Kostenersätze von Dritten; Daten aus der Kostenrechnung und dem Personalwesen; betriebswirtschaftliche Informationen und Finanzinformationen; Pflegedokumentation und Arztbriefe.
(2) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies nach § 23 erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.
(4) Die Landesregierung darf folgende personenbezogenen Daten der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person an Träger der freien Wohlfahrtspflege übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der mit diesen Trägern gemäß § 34 vereinbarten Aufgaben ist und der Träger der freien Wohlfahrtspflege sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(5) Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben im Rahmen der Erbringung der Aufgaben, für die sie herangezogen wurden, zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 34, der Kostenabrechnung und der Aufsicht der Landesregierung folgende Daten zu übermitteln:
- 1. von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Staatsbürgerschaft, Adresse, Pflegestufe, Daten zum Einkommen, Gesundheitsdaten, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter samt dessen Namen und Erreichbarkeitsdaten, Namen und Erreichbarkeitsdaten einer allfälligen von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person benannten Vertrauensperson, Art und Ausmaß der erbrachten Leistung;
- 2. vom mit der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, soweit diese Daten gemäß einer Verordnung gemäß § 18 maßgeblich sind: Name, Adresse, Daten zum Einkommen;
- 3. vom Träger der freien Wohlfahrtspflege:
- a) bei mobilen Pflege- oder Betreuungsleistungen: Daten gemäß Abs. 1 Z 2, zeitliches Ausmaß und Art der erbrachten Leistung, Ausmaß des Kilometergeldes, Gesamtkosten, verrechneter Selbstbehalt, Landesanteil;
- b) bei (teil-)stationären und sonstigen Leistungen: Daten gemäß Abs. 1 Z 2.
(6) Die Landesregierung und die für bestimmte Aufgaben herangezogenen Träger der freien Wohlfahrtspflege sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Erbringung der Leistungen und die Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.
(7) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Berechnung des Einkommens gemäß §§ 16 und 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(9) Daten nach Abs. 1 sind längstens zehn Jahre nach Beendigung der Leistung nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden oder eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgesehen ist.
09.01.2023
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