§ 48
Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtung zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
- a) wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;
- b) wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;
- c) für die Eltern von Mindestsicherungsempfängern, soweit diese die Leistungen nach Erreichen der Volljährigkeit bezogen haben, und für die Kinder von Mindestsicherungsempfängern;
- d) für Enkel oder Großeltern von Mindestsicherungsempfängern;
- e) bei einmaligen Leistungen (§ 9 Abs. 3);
- f) für die in § 6 Abs. 10 angeführten Leistungen der sozialen Mindestsicherung.
(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 60 oder den Träger nach § 61 nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen.
(4) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 3. Abschnitt gegen einen Dritten, so
kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind oder entstehen.
(7) Zum Ersatz der Kosten nach § 47 sind, ausgenommen bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14, auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 besteht nur, wenn der vorhandene Wert des übertragenen Vermögens 500 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages übersteigt. Sie entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder die Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde.
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