§ 48
Aufgaben
(1) Jede Gemeindemitarbeiterin, die nicht vom Dienst frei gestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, die grundsätzlich ihrer Verwendung (§ 2 Abs. 3), für die sie aufgenommen wurde, entsprechen. Die Gemeindemitarbeiterin darf nur mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung die Erfordernisse für diese Verwendung erfüllt. Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmittel an der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gemeindemitarbeiterin verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen ihrer Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf die Gemeindemitarbeiterin, die diese Erfordernisse nicht erfüllt, nur vorübergehend zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden.
(3) Einer Gemeindemitarbeiterin, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeit eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
04.12.2019
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