§ 48 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2024

§ 48
Aufbringung der Mittel

(1) Die zur Erfüllung der in § 47 angeführten Leistungen des Gemeinde-Servicezentrums erforderlichen Mittel werden durch jährliche Beiträge der Gemeinden, durch die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (§ 40), Leistungen der Sozialversicherungsträger (§ 42 Abs. 1) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei der Besorgung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen (Verwaltungsaufwand), soweit die Leistungen für den Verwaltungsaufwand nicht nach § 53 durch den vom Land als Träger von Privatrechten geleisteten Betrag gedeckt werden.

(2) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach § 47 Abs. 1 bestehen aus drei Teilbeträgen (lit. a bis c) und sind – unbeschadet der Abs. 3 und 4 – wie folgt zu berechnen:

  1. a) Die Differenz zwischen den Aufwendungen der einzelnen Gemeinde für die Leistungen nach § 47 Abs. 1 und den Einnahmen der einzelnen Gemeinde aus Pensionsbeiträgen der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) und aus Beiträgen der Beamten des Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen nach § 40 in dem der Abrechnung vorangegangenen Kalenderjahr sind die bereinigten Pensionsaufwendungen der einzelnen Gemeinde. Die bereinigten Pensionsaufwendungen der einzelnen Gemeinde sind mit dem Faktor I zu multiplizieren. Der Faktor I ergibt sich aus der Division von 80 % des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach § 47 Abs. 1 im Abrechnungsjahr durch die Gesamtsumme der bereinigten Pensionsaufwendungen aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.
  2. b) Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinde im Sinne des § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, ist mit dem Faktor II zu multiplizieren. Der Faktor II ergibt sich aus der Division von 10% des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach § 47 Abs. 1 im Abrechnungsjahr durch die Summe der Finanzkraft aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.
  3. c) Die Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde ist mit dem Faktor III zu multiplizieren. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem 1. Jänner des Abrechnungsjahres maßgebend. Der Faktor III ergibt sich aus der Division von 10 % des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach § 47 Abs. 1 im Abrechnungsjahr durch die Summe der Einwohnerzahlen aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.

(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd § 81 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, oder bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd § 81 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, die bereits aufgelöst ist, oder beim Gemeindeverband Karnische Region tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. a zu erfolgen. Die Beiträge sind den Gemeinden im Weg der Verwaltungsgemeinschaft vorzuschreiben und auf die Gemeinden, die an der betreffenden Einrichtung beteiligt sind oder waren, entsprechend deren Vereinbarung, mangels einer Vereinbarung im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.

(4) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die für den Pensionsfonds, für das Gemeinde-Servicezentrum und für den Kärntner Gemeindebund tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. a zu erfolgen. Die Beiträge sind auf alle Gemeinden, mit Ausnahme der Statutarstädte, im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.

(5) Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden – beginnend mit dem Monat Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres/Vorjahres – monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund des vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Bei den bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu ermittelnden Restraten der jährlichen Beiträge der Gemeinden sind die bis dahin geleisteten elf Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der voraussichtlichen jährlichen Beiträge entsprechend anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.

(6) Überschüsse der Gebarung, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 47 Abs. 1 ergeben, sind in den Haushalt des nachfolgenden Kalenderjahres aufzunehmen.

(7) Kommt eine Gemeinde, das Gemeinde-Servicezentrum oder ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter seinen Leistungspflichten nach Abs. 1 bis 5, § 40, § 42 und § 47 nicht nach, so hat die Landesregierung auf Antrag des Empfangsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob und in welcher Höhe die Leistung zu erbringen ist. Rückständige Leistungen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.

20.01.2025

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