§ 48  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 48

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)