§ 48 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2021

LGBl. Nr. 65/2021

§ 48

Ordnung des Rechnungsabschlusses

Der Rechnungsabschluss ist in folgender Reihenfolge zu ordnen:

  1. 1. Lagebericht gemäß § 57;
  2. 2. Nachweis über die liquiden Mittel und Kassenkredite;
  3. 3. Ergebnis- und Finanzierungsrechnung im Gesamthaushalt auf der MVAG-Ebene 1 und 2 ohne die internen Vergütungen (bereinigt);
  4. 4. Ergebnis- und Finanzierungsrechnung im Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und 2 mit den internen Vergütungen;
  5. 5. Ergebnis- und Finanzierungsrechnung für die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 1 und 2 mit den internen Vergütungen;
  6. 6. Vermögensrechnung für den Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und 2;
  7. 7. Nettovermögensänderungsrechnung gemäß Anlage 1d VRV 2015;
  8. 8. Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene;
  9. 9. Nachweis über die Investitionstätigkeit;
  10. 1 0. Nachweise gemäß VRV 2015 in der dort angeführten ziffernmäßigen Reihenfolge;
  11. 11. übrige Nachweise gemäß § 47 und
  12. 12. die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) gemäß § 47 Abs. 1 Z 4.

29.09.2021

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