§ 48 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

8. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Übergangsbestimmungen

(1) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.

(2) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 55 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 30 dieses Gesetzes eingerichteten Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat über. Die nach § 55 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates nach § 30 dieses Gesetzes.

(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen des 3. Hauptstücks sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung der Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(5) Führt die nach Abs. 4 durchgeführte Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 4 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

(7) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(8) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, getroffen wurden, bleiben weiterhin in Geltung.

23.05.2024

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