§ 48 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zur Überschrift: LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 35/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 46/1996 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 46/1996 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 65/2006 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 76/2008 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 65/2006

Abschnitt IV

Unterrichtszeit

Unterrichtszeit für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

§ 48

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semsterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

  1. a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;
  2. b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
  3. c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
  4. d) die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2);
  5. e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
  6. f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(6) Der Landesschulrat hat in jedem Unterrichtsjahr zwei Schultage durch Verordnung schulfrei zu erklären; soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, sind hiebei jene Tage zu wählen, die gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2008, für Bundesschulen schulfrei erklärt wurden. Außerdem kann das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei Tage, in besonderen Fällen weitere zwei Tage schulfrei erklären. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist hiebei das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) kann nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen oder Lehrer den Samstag auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklären. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(9) Aus Gründen der Organisation oder der Schüler- beförderung kann für allgemeinbildende Pflichtschulen ein Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden, sofern nicht bereits auf Grund des Abs. 8 eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

18.07.2013

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