§ 48
Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
aus beliebigem Anlass
(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Bei der Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die verbleibende regelmäßige Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.
(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Bedienstete oder den Bediensteten insgesamt fünf Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 51 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden:
- 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes,
- 2. in den übrigen Fällen, wenn die oder der Bedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
23.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)