zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 84/2011 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 17/2024
§ 48
Öffentliche Stellenausschreibung
(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen
- 1. des ärztlichen Leiters;
- 2. jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;
- 3. jener Apotheker, die mit der Leitung der Anstaltsapotheke betraut oder als ständige Konsiliarapotheker bestellt werden sollen;
- 4. des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie
- 5. des Leiters des Pflegedienstes
- öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.
(2) Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.
(3) Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen
- 1. Geburtsurkunde;
- 2. Lebenslauf;
- 3. Nachweise über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, bei Ärzten und Apothekern Urkunden zum Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes oder des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie
- 4. bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung.
(4) Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind die Bewerbungsgesuche nach einer vom zuständigen Rechtsträger durchgeführten Anhörung der Kandidaten und deren Reihung dem Landessanitätsrat vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat die Möglichkeit, binnen zehn Werktagen eine Begutachtung der Bewerber durchzuführen, wobei er sich dabei auf die übermittelten Bewerbungsgesuche zu beschränken hat.
28.03.2024
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