§ 48
Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Heizungsanlagen,
die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, durch andere
Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 bis 47
(1) Kenntnisse über
- 1. technische Fachbereiche und Rechtsvorschriften gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG oder
- 2. technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG
- betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden durch Vorlage der in Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen nachgewiesen.
(2) Für Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete werden die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nachgewiesen:
- 1. Chemie
- 2. Gas- und Feuerungstechnik
- 3. Gebäudetechnik
- 4. Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
- 5. Mechatronik
- 6. Physik
- 7. Technische Chemie
- 8. Technische Physik
- 9. Verfahrenstechnik oder
- 1 0. gleichwertige Fachgebiete gemäß Abs. 5.
(3) Nach erfolgreicher Ablegung
- 1. der Lehrabschlussprüfung in folgenden Lehrberufen sind die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 2 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nachgewiesen:
- a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 158/2018,
- b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 63/2008, oder
- c) Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 116/2015.
- 2. der Meisterprüfung in mindestens einem der in Z 1 lit. a bis c angeführten Lehrberufe sind die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses jedenfalls nachgewiesen.
(4) Ingenieurinnen oder Ingenieure für die nachfolgend angeführten Fachbereiche weisen mit geeigneten Zeugnissen oder Unterlagen das Vorliegen der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 nach:
- 1. Bauphysik
- 2. Gebäudetechnik
- 3. Installationstechnik
- 4. Maschinenbau
- 5. Mess-, Steuer- und Regeltechnik
- 6. Physikalische Messtechnik
- 7. Technische Chemie
- 8. Technische Physik
- 9. Technischer Umweltschutz
- 1 0. Verfahrenstechnik
- 11. Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
- 12. Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie oder
- 13. Mechatronik für Maschinen- und Fertigungstechnik.
(5) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 2 bis 4 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
13.09.2019
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