§ 48
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
24.05.2024
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