§ 48 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Ermessensregelung

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.

07.05.2024

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